Was wird aus dem gemeinsamen Eigentum bei einer Scheidung?
Ihre Möglichkeiten bei Scheidung
Die Eigentumswohnung, die man zusammen bezogen hat, oder das Haus, das man für die Familie angeschafft hat, sollte ursprünglich bis ins Alter gemeinsamer Wohnsitz sein. Ein Ruhepol und ein gemütliches Zuhause für alle. Mit der Trennung ändert sich die Situation völlig.
Wer bleibt nun in der Immobilie, wer zieht aus? Soll das Wohneigentum verkauft werden oder übernimmt ein Ehepartner das Heim alleine? Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, wie Sie mit der Situation umgehen können.
Wem gehört die Immobilie?
Zunächst muss geklärt sein, wer Eigentümer des gemeinsam genutzten Heimes ist. Eigentümer ist, wer im Grundbuch eingetragen ist. Wurde Haus oder Wohnung während der Ehe angeschafft, so zählt es jedoch in jedem Fall zum Zugewinn, wenn es keinen anderslautenden Ehevertrag gibt. Das heißt, sollte nur einer von beiden Eheleuten Eigentümer sein, so müssen etwaige Verbindlichkeiten dem Immobilienwert gegenübergestellt werden. Die Steigerung des Vermögenswertes der Immobilie muss für den Ehegatten ausgeglichen werden.
Im Folgenden gehen wir davon aus, dass es sich bei der Immobilie um gemeinsames Eigentum handelt.
Die Immobilie wird von einem Ehegatten weiter genutzt
Gerade wenn Kinder beteiligt sind, möchte man bei einer Scheidung möglichst für ihre Stabilität sorgen. Oft bleiben daher die Kinder mit der Mutter im gemeinsamen Heim wohnen, der Vater zieht aus. Durch den Wohnvorteil der Ehefrau kann er nun eine Nutzungsentschädigung verlangen und diese anteilig vom Unterhalt abziehen. Dafür muss er den Anspruch jedoch klar äußern.
Im Laufe des Trennungsjahres sollte besprochen werden, ob die Immobilie weiter im Besitz beider Ehegatten bleiben soll. Möchte der verbleibende Ehegatte Haus oder Wohnung weiter nutzen, so sollte er im besten Fall auch alleiniger Eigentümer werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dieser wirtschaftlich dazu in der Lage ist. Bestehen noch Kredite für die Finanzierung der Immobilie, müssen auch diese auf den alleinigen Besitzer übertragen werden. Mehr Infos zum laufenden Immobilienkredit der Scheidungsimmobilie finden Sie hier.
Eine Übertragung ist in jedem Fall steuerlich günstig, denn erfolgt die Überschreibung der Miteigentumsanteile im Zug der Scheidung und im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung, so fällt keine Grunderwerbsteuer mehr an.
Teilung der Immobilie
Ein weiteres, mögliches Vorgehen ist die Aufteilung des Wohnraumes in zwei Wohnungen. So können beide Ehegatten die Immobilie auch zukünftig nutzen. Jedoch setzt dies voraus, dass sich beide Parteien nach der Scheidung gut verstehen und dass der Grundriss des Hauses eine vernünftige Aufteilung zulässt. Eine entsprechende Teilungserklärung muss notariell beglaubigt werden. Dann kann die Teilung mit einer Scheidungsfolgevereinbarung fixiert werden.
Gemeinsame Vermietung
Wenn es für beide Ehepartner nach der Trennung auf lange Sicht aus emotionalen oder auch finanziellen Gründen nicht möglich ist, in der zuvor gemeinsam bewohnten Immobilie zu bleiben, ist es auch möglich, das Wohneigentum zu vermieten. So verbleibt das Haus oder die Eigentumswohnung im Familienbesitz. Etwaige Bankverbindlichkeiten können mit der Mieteinnahme bedient werden. Jedoch sind die geschiedenen Eheleute weiterhin zusammen verantwortlich für die Immobilie. Über Rechte und Pflichten als Vermieter informiert der Artikel „Ihre Immobilie vermieten“.
Gemeinsamer Verkauf oder Teilungsversteigerung
Der große Vorteil bei einem Verkauf von Haus oder Eigentumswohnung: Liquidität für beide Parteien. Es können gemeinsame Kredite getilgt werden und beide Ehepartner haben im besten Fall ein finanzielles Polster für den neuen Lebensabschnitt. Lesen Sie hier, wann sich ein Verkauf eher lohnt und wann Vermieten sinnvoller ist.
Bei einem Verkauf kann die Immobilie zum Beispiel nicht mehr an die Kinder vererbt werden. Es ist auch möglich, die Immobilie sofort per Schenkung an die Kinder zu übertragen. Erfahren Sie hier, wie eine Übertragung der Immobilie auf die Kinder ablaufen kann.
Möchte einer der Eheleute jedoch nicht verkaufen und es kommt zu keiner gütlichen Einigung, bleibt nur die Teilungsversteigerung. Diese wird über das Amtsgericht nach Antrag eingeleitet. Meist geht eine Teilungsversteigerung mit finanziellen Einbußen einher.
Besprechen Sie gerne mit uns ausführlich die Möglichkeiten für Ihre Immobilie im Falle einer Scheidung. Wir unterstützen Sie mit unserer Expertise und helfen Ihnen, den für Sie passenden Weg zu finden.
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